Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten am Computer und nutzen dabei ganz selbstverständlich das Internet als Informationsquelle. Viele Mitarbeiter können dabei der Versuchung nicht widerstehen und besuchen gelegentlich private Seiten, sei es nun um einen Urlaub zu buchen oder die Weihnachtseinkäufe online zu erledigen. Privates Surfen im Internet kann aber zu einer Abmahnung und sogar zur Kündigung führen, wenn von Arbeitgeber eine private Nutzung ausgeschlossen ist.
Der Arbeitsvertrag regelt oft die private Internetnutzung
Ob privat im Internet gesurft werden darf oder nicht ist oft im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn es dort heißt, dass privates Surfen im Internet verboten ist, dann muss sich der Mitarbeiter daran halten. Kann der Mitarbeiter trotz Verbot der Versuchung nicht widerstehen, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mitarbeiter, die beim ersten Verstoß sofort die Kündigung erhalten, sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ.: 5SA 987/01) entschieden, dass zunächst eine Abmahnung erfolgen muss. Wenn der Mitarbeiter wiederholt dabei ertappt wird, dann ist eine Kündigung die unvermeidliche Folge davon. Bei bestimmten Verstößen ist auch eine sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags möglich, zum Beispiel wenn sich der Mitarbeiter pornografisches Material ansieht oder auf dem Firmenrechner herunterlädt.
Vorgesetzter darf Mitarbeiter nicht ausspionieren
Viele Firmenchefs glauben, dass sie Ihre Mitarbeiter uneingeschränkt kontrollieren dürfen. Obwohl Sie die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf seine Persönlichkeitsrechte. Es ist dem Chef nicht gestattet, ohne Wissen des Mitarbeiters seinen Internetverkehr zu protokollieren oder gar die E-Mails zu lesen. Erst wenn ein konkreter Verdacht besteht, darf der Vorgesetzte die protokollierten URL-Adressen und verschickten E-Mails ansehen. Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden und die Erkenntnisse durch ein Ausspionieren des Mitarbeiters entstanden sein, dann kann sich der Mitarbeiter gegen die Kündigung wehren. Am besten er konsultiert einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Eine erlaubte private Nutzung des Internets kann zu Problemen führen
Oft wird das Verhalten im Internet nicht explizit geregelt und viele Mitarbeiter sehen das als Freibrief an. Trotzdem kann das zu erheblichen Konsequenzen führen, denn die Tatsache bleibt bestehen, dass der Mitarbeiter seine Arbeitskraft in dieser Zeit nicht in den Dienst der Firma stellt. Wenn ein Mitarbeiter längere Zeit privat im Internet surft, dann liefert er seinem Chef nicht mehr die geschuldete Arbeitszeit, was ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag darstellt und – unabhängig von der Internetnutzung – zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Damit der Arbeitnehmer genau weiß, was erlaubt ist und was nicht, ist es sinnvoll, eine genaue Regelung in einem Arbeitsvertrag oder einer separaten Erklärung zu erstellen. So kann der Arbeitgeber festlegen, dass der Besuch von Xing erlaubt ist, von Facebook aber nicht. Oft wird auch der Download von Dateien verboten, weil dadurch unerwünschte Schadprogramme in das Computersystem eingeschleust werden können. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann bei der Abfassung gute Dienste leisten.