Müssen Nutzer von Datingportalen nicht mehr bezahlen?
Immer mehr Singles nutzen zur Partnersuche Datingportale. Die Partnersuche über diese Seiten ist nicht ganz billig. Je nach Anbieter und Zahlungsintervall können in einem Jahr mehrere hundert Euro an Gebühren fällig werden. Sehr oft führt dieser Weg allerdings zu keiner neuen Partnerschaft und wer vergisst, sich rechtzeitig abzumelden, dessen Vertrag verlängert sich stillschweigend und er wird im folgenden Jahr wieder zur Kasse gebeten.
Eine Klage und die Folgen
Die Betreiberin einer Partnerbörse klagte gegen eine Nutzerin, da sie ihr aus dem Nutzungsvertrag noch Geld schulde. Konkret belief sich der Streitwert auf 598,80 Euro, was genau einem Jahresbetrag entspricht. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen, denn ihrer Meinung fällt der Sachverhalt unter §656 BGB. Dieser Paragraph bezieht sich auf Heiratsinstitute und drückt in umständlichen Worten aus, dass die Dienstleistungen aus einer Heiratsvermittlung nicht einklagbar seien. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Neumarkt, das im Urteil vom 27. Juli 2014 (Az. 1C 332/14) die Klage zurückwies. Die Kundin muss also die fälligen Gebühren nicht bezahlen. Das Amtsgericht begründete das mit dem psychologischen Test, den ein Nutzer des Portals ausfüllen müsse. Aufgrund dieses Tests sucht das Portal einen geeigneten Partner. Die Suche findet also nicht durch den Nutzer selber statt, sondern durch das Matching der Internetseite. In diesem Fall sei das Angebot gleichbedeutend mit dem eines Heiratsvermittlers.
Was bedeutet dieses Urteil für Kunden von Datingportalen?
Wie steht es nun aber wirklich mit der Zahlungspflicht bei Datingportalen? Dieses Urteil bezieht sich in der Begründung auf bestimmte Portale mit einem klar definierten Profil. Viele Nutzer sind auf Kontaktbörsen aktiv, die einem sozialen Netzwerk gleichen. Hier treffen sich Nutzer, chatten miteinander und schreiben sich E-Mails. Die Mitglieder bezahlen einen Beitrag für die Bereitstellung der Infrastruktur. Auf diese Art von Portalen ist das Urteil aus Neumarkt nicht anwendbar. Das Amtsgericht legte in seiner Begründung eindeutig klar, dass das besagte Portal weit über die Dienstleistungen einer normalen Portals hinausgeht. Der oben erwähnte psychologische Test ist bei der Unterscheidung der Portale sehr wichtig. Der Nutzer muss einen umfangreichen Fragebogen ausfüllen. Anhand dieses Fragebogens erstellt das Portal ein umfassendes Profil des Nutzers, das auf Statistiken und psychologischen Erkenntnissen beruht. Im nächsten Schritt erfolgt ein Abgleich mit den anderen Mitgliedern. Der Nutzer erhält anhand dieses Abgleichs („Matching“) Partnervorschläge.
Wenn also das Portal nicht nur ein soziales Netzwerk zur Partnersuche ist, sondern außerdem die Dienstleistungen eines Partnerinstituts anbietet, kann es sich lohnen, die fälligen Kosten nicht zu bezahlen. Um weiteren Ärger mit den Betreibern der Seite zu vermeiden, ist es sinnvoll, dieses Urteil beim Schriftverkehr anzugeben.