Recht

Änderungen durch den Mindestlohn ab 2015

Mindestlohn
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Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach jahrelanger Diskussion nun ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Basis für den Mindestlohn ist das Mindestlohngesetz, das wiederum Teil des Tarifautonomiegesetzes ist.

Der Mindestlohn selbst definiert nun eine Grenze, unter der in Zukunft nicht mehr für geleistete Arbeit entlohnt werden darf, woraus sich eine Entlastung des Niedriglohnsektors ergeben soll. Dumpinglöhne gehören somit zu einer aussterbenden Rasse. Arbeitnehmer sollen künftig generell von Ihren Einkünften aus einer Vollbeschäftigung leben können und nicht zusätzlich mit Sozialleistungen aufstocken müssen.

Branchenmindestlöhne sind im Übrigen von dieser neuen Regelung nicht betroffen. Wer einen Branchenmindestlohn erhält, wird diesen auch weiterhin bekommen, denn diese fallen zumeist höher aus, als der neue einheitliche Mindestlohn.

Ausnahmen zum Mindestlohn

Die berühmten Ausnahmen bestätigen die Regel und auch beim Mindestlohn verhält es sich nicht anders. So bekommen beispielsweise Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und auch keinen Schulabschluss haben, keinen Mindestlohn. Auch Auszubildende, die durchaus über 18 Jahre alt sein können, sind von der Mindestlohn-Regelung ausgenommen. Für Ehrenamtliche und Praktikanten, die bislang schon separaten Regelungen zur Vergütung Ihrer Tätigkeit unterlagen, gibt es keine Veränderungen und auch keinen Mindestlohn.

Im übrigen Arbeitsleben haben Langzeitarbeitslose keinen Anspruch auf den neuen Mindestlohn. Betroffen sind all jene Arbeitssuchenden, die seit 12 Monaten oder länger ohne Erwerbstätigkeit sind. Der Anspruch entfällt für diese Personengruppe dann für die ersten sechs Monate bei einer neuen Anstellung. Anschließend gilt aber auch hier der neue Mindestlohn.

Saisonarbeiter stellen eine weitere Personengruppe dar, die nicht unbedingt auf den Mindestlohn hoffen dürfen. Beispielsweise Erntehelfer, die für ihren Saisoneinsatz in weiter entlegene Gebiete fahren und dort vom Arbeitgeber untergebracht werden, dürfen in ihren Einkünften „beschnitten“ werden. Das heißt, dass der Arbeitgeber Kosten für die Unterkunft und für Verpflegung vom gezahlten Einkommen (auch Mindesteinkommen) abziehen darf.

Übrig bleiben noch wenige Berufssparten, in denen der einheitliche Mindestlohn stufenweise zwischen 2015 und 2017 eigenführt wird. Darunter fallen beispielsweise Zeitungszusteller.

Für wen gilt nun eigentlich der Mindestlohn konkret?

Ganz klar und pauschal gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden. Das gilt auch dann, wenn ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn der Arbeitgeber selbst seinen Firmensitz im Ausland hat. Wird die Arbeit auf deutschem Boden verrichtet, dann muss der gesetzliche Mindestlohn berücksichtigt werden. Die Art der Arbeit und der Umfang der Beschäftigung sind (unter Berücksichtigung der oben schon genannten Ausnahmen) nicht entscheidend für den Mindestlohn. So haben etwa auch Minijobber immer den Anspruch auf den Mindestlohn.

Kommt es zu weiteren Vergütungen für besondere Leistungen, etwa Zuschläge für Feiertags- oder Nachtarbeit, Erfolgsprämien oder Gefahrenzulagen, so werden diese generell nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Auch Trinkgeld wird nicht angerechnet. Anders ist es bei Weihnachts- und Urlaubgeld, diese Beträge werden angerechnet, wenn sie zum fälligen Termin ausgezahlt werden.

Wenn es Probleme mit dem Mindestlohn gibt

Für viele Arbeitgeber ist der Mindestlohn höchst unwillkommen, denn die Ausgaben für die Lohnkosten können für ein Unternehmen eine enorme Mehrbelastung bedeuten. Daher wird natürlich vielerorts versucht, zu tricksen.

Der Versuch, per Vertrag niedrigere Löhne zu vereinbaren, ist eine gängige Praxis vieler Arbeitgeber, jedoch sind solche Versuche nichtig. Das ist sogar dann der Fall, wenn diese Vereinbarung auf Wunsch des Arbeitnehmers getroffen wird. Es gilt immer der generelle Mindestlohn unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen. Werden schriftlich andere Regelegungen getroffen, dann sollte sich jeder Arbeitnehmer auf den Weg zum Anwalt für Arbeitsrecht machen, denn hier besteht dann dringender Handlungsbedarf.

Ohne die persönliche Kontrolle durch Arbeitnehmer führt auch der Zoll vermehrt Kontrollen durch und prüft dabei, ob die Regelungen zum neuen Mindestlohn komplett eingehalten und durchgeführt werden. All jenen Arbeitgebern, die es mit den neuen Regelungen weniger genau nehmen, drohen dabei empfindliche Geldstrafen.

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