Fotolia Abmahnung durch Pixel.Law
Derzeit gibt es mehrere Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law im Auftrag des Fotografen Benjamin Thorn. Abgemahnt wird eine nicht korrekte Kennzeichnung des Urhebers obwohl diese gemäß der AGB des Unternehmens Fotolia ordnungsgemäß im Impressum aufgeführt werden. Seine Fotos wurden über Fotolia erworben und korrekt gekennzeichnet. Zusätzlich erfolgte im Impressum der Nachweis: © Benjamin Thorn – Fotolia.com und doch mahnt die Kanzlei Pixel.Law mit Nachdruck ab. Der Grundtenor der Argumentation beruht darauf, dass es nicht ersichtlich wäre, welche Fotos zu diesem Autoren gehören. Eine eindeutige Zuordnung sei nicht möglich, da verschiedene Urheber gleichzeitig genannt werden. Damit wird nach Angaben der Kanzlei gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die gesetzliche Grundposition gemäß §13 UrhG liegt in der Tatsache begründet, dass der Urheber eines Werkes darauf beharren darf, auch als ein solcher sichtbar zu werden. Gemäß dem standardmäßigem Lizenzvertrag Fotolias beim Download des Fotos wird dem Kunden jedoch die räumliche Trennung von Werk und Urheber eingeräumt. Andere Plattformen, wie beispielsweise Pixelio, ermöglichen dies nicht. Weder FAQ, noch AGB von Fotolia sehen den hier dargestellten und unbedingt nötigen Zusammenhang als Voraussetzung an. Als Folge dessen lässt sich vermuten, dass es dem Urheber Benjamin Thorn ausschließlich um wirtschaftliches Interesse geht. Jedoch ist in einem solchen Fall die Nutzung einer Plattform wie Fotolia nicht angebracht. Wenn der Fotograf eine Nähe von Foto mit Urheberkennzeichnung bevorzugt, müsste auf eine andere Vermarktungsstrategie außerhalb von Fotolia gebaut werden. Als Gesamtsumme fordert die Kanzlei Pixel.Law rund 1.200 EUR Schadensersatz, als auch Rechtsanwaltsgebühr vom Angeklagten. Außerdem wird in Einzelfällen ein Streitwert von bis zu 6.000 EUR seitens der Kanzlei angesetzt, welcher jedoch dem Anlass nach in keinster Weise berechtigt ist (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11).
In der Praxis empfehlen Rechtsanwälte den Betroffenen keine Zahlungen vorzunehmen und die strafbewährte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Gleichzeitig kursiert die berechtigte Sorge, dass künftig noch mehr Fotografen dies könnten, sollte die Rechtsprechung sich gegenüber oben ausgeführtem Abmahnungsgrund positiv entscheiden. Dies würde bedeuten, dass die Abmahnung bei Fotolia Bildern zum Alltagsgeschäft hiesiger Kanzleien wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die unentbehrliche
Frage, was genau getan werden kann, um dies zu verhindern. Fachleute raten in jedem Fall, eine präventive Fotokennzeichnung vorzunehmen. Diese sollte über die Angaben der Fotolia AGB hinaus noch detaillierter sein. So zum Beispiel empfehlen Rechtsanwälte den Urheber sichtlich am Foto zu kennzeichnen. Auch kann dem Impressum eine noch genauere Kennzeichnung hinzu gefügt werden. Folglich wird neben dem Fotourheber auch der Direktlink zur Unterseite vermerkt. Abgemahnte Bilder müssen ebenso vom Server gelöscht werden. Das Entfernen der Fotos von der Homepage genügt in keinem Fall.
Intensive Recherchen machen insofern eher einen abschreckenden Eindruck, als dass es bereits seit Jahren im Namen des Fotografens Bejamin Thorn verschiedene Abmahnungen mit ähnlicher Argumentationsstruktur gibt. Ebenso ist die Perspektive des Unternehmens Fotolia interessant, denn sie verweist darauf, dass dieser Urheber diesbezüglich bereits mehrfach ohne Erfolg kontaktiert wurde.
Demgegenüber ist jedoch fraglich, ob Urheber überhaupt noch ein Recht zu Abmahnungen bei Fotos haben, welche über Fotolia erworben wurden. Lädt ein User seine Werke auf diese Plattform hoch, muss er sich gegenüber Fotolia dazu verpflichten, auf sein Recht zur Urhebernennung zu verzichten. Folglich schließt sich die Frage an, ob nur diese Plattform und nicht etwa der Uploader zur rechtlichen Verfolgung berechtigt ist. Bei Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Pixel.Law empfiehlt es sich, nichts überstürzt zu unterzeichnen und umgehend rechtlichen Beistand einzuholen.
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