Recht

Berliner Amtsgericht stuft Bestätigungsmail als unerlaubte Werbung ein

© Depositphotos.com / JanPietruszka
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Ein Urteil des Berliner Amtsgerichts Pankow-Weißensee (AZ 101 C 1005/14) bewertet die Bestätigungsmail über die Neueröffnung eines Kundenkontos als unzulässige E-Mail-Werbung. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber der E-Mail-Adresse das Konto nicht selbst eröffnet hatte, sondern es sich bei der Anmeldung um eine Finte durch einen unbefugten Dritten handelte. In diesem Fall hat der Empfänger tatsächlich keine Zustimmung zum Erhalt von Werbung per E-Mail erteilt. Dennoch wirft das Urteil Fragen auf, zumal gerade bei einer nicht vom Besitzer der E-Mail-Adresse veranlassten Eröffnung eines Kundenkontos die Bestätigungsmail eine gewisse Schutzfunktion ausübt. Schließlich kann er aufgrund der ihm zugehenden Information richtigstellen, dass die Kontoeröffnung widerrechtlich durch einen Dritten in seinem Namen erfolgt ist, so dass er weitere Taten wie unrechtmäßig unter seinem Namen erfolgende Bestellungen verhindert. Das Urteil des Amtsgerichtes lässt weiterhin eine Variante der Absicherung zu, es verbietet lediglich den direkten Versand einer Bestätigungsmail. Dass die Berliner Richter das Verschicken der entsprechenden elektronischen Mitteilung für den Fall einer tatsächlich durch den Kunden erfolgten Kontoeröffnung als statthaft ansehen, hat für die Praxis keine Relevanz. Schließlich weiß der Shop-Betreiber nicht, ob die Anmeldung als Neukunde tatsächlich echt oder durch einen Dritten gefälscht war. Das konkrete Urteil betraf die E-Mail-Adresse eines Gewerbebetriebes, dessen Inhaber durch den unerwünschten Empfang unzulässiger Werbemails einen nicht zumutbaren Aufwand für deren Sichtung und Bewertung zu leisten hat. Da die Vorgaben hinsichtlich einer unerlaubten Kontaktaufnahme gegenüber Verbrauchern grundsätzlich strenger als im B2B-Bereich sind, lässt es sich uneingeschränkt auf Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen übertragen.

Das Double-Opt-In-Verfahren ist vom Urteil nicht betroffen

Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf eine die Kontoeröffnung bestätigende E-Mail und nicht auf das Double-Opt-In-Verfahren. Bei diesem verschickt der Shop zunächst keine Bestätigung über die Neueröffnung eines Kundenkontos, sondern teilt dem Empfänger aus Sicherheitsgründen mit, dass unter Angabe seiner E-Mail-Adresse die Eröffnung eines solchen beantragt wurde. Die tatsächliche Kontoeröffnung erfolgt nur, wenn der Empfänger durch das Anklicken eines Bestätigungslinks verifiziert, dass er die Anmeldung tatsächlich selbst vorgenommen hat. Falls diese durch einen unberechtigten Dritten erfolgt ist – oder auch, wenn er sie zwar selbst vorgenommen hat, aber davon wieder Abstand nehmen möchte – kann er in der Regel einen Link anklicken, um der Einrichtung des Kundenkontos aktiv zu widersprechen. Da ein Bestätigungslink immer nur eine begrenzte Zeit gültig bleibt, führt eine Nichtreaktion ebenfalls zur Stornierung der Anmeldung. Das Double-Opt-In-Verfahren ist allgemein als sicheres Instrument zur Vermeidung gefälschter Anmeldungen durch Dritte unter Nutzung einer bestehenden E-Mail-Adresse anerkannt.

Was bedeutet das Urteil?

Für Shops bedeutet das Urteil, dass sie künftig keine Bestätigungsmails über die Eröffnung von Kundenkonten mehr verschicken können. Sie sind vielmehr auf die Nutzung des Double-Opt-In-Verfahrens angewiesen, wenn sie weiterhin Anmeldungen verifizieren wollen. Der Verzicht auf die Verifizierung der Kundenneuanmeldung ist keine Lösung, da das Führen eines Kundenkontos ohne Einwilligung des Betroffenen selbstverständlich ebenfalls unzulässig ist. Zudem zeigt das Urteil, dass juristische Spitzfindigkeiten mitunter Maßnahmen erfordern, die der gesunde Menschenverstand als entbehrlich ansieht. Diesen irritiert bereits die Klageerhebung, denn der per Bestätigungsmail angeschriebene E-Mail-Inhaber sollte doch eigentlich froh sein, dass der Shopbetreiber die Bestätigungsmail verschickt hatte. Hätte dieser gar nichts unternommen, würde er ihn als Kunden führen, nachdem ein Dritter sich unter seinem Namen und mit Nutzung seiner E-Mail-Adresse angemeldet hatte. Die Notwendigkeit der Sichtung einer eingehenden E-Mail besteht auch beim nicht beanstandeten Double-Opt-In-Verfahren. Lediglich die Vorgehensweise ist für den Mailempfänger vereinfacht, da er die Eröffnung des Kundenkontos durch einen einfachen Klick auf den Ablehnungslink oder auch durch eine ausbleibende Reaktion verhindert. Im Falle einer Bestätigungsmail muss er hingegen, sofern die Anmeldung widerrechtlich durch einen unbefugten Dritten erfolgte, aktiv eine Mail mit der Aufforderung zur Kontolöschung verfassen. Was immer noch besser ist, als dass ein Kundenkonto gegen seinen Willen bestehen bleibt. Beim Double-Opt-In-Verfahren wird allgemein anerkannt, dass der Schutz vor einer gefälschten Anmeldung im Interesse des Mailempfängers liegt.

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