Recht

Vorsicht im Umgang mit gekauften Likes

© Depositphotos.com / rozelt
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Für Unternehmen sind Social Media Bereiche unabdingbar geworden. Mittels Facebook und Co sind jede Menge Vorteile möglich. Allerdings sind Unternehmen einen hohen Erfolgsdruck ausgesetzt. Denn es gilt je mehr Likes ein Unternehmen bei Facebook und Co erwirtschaftet umso größer ist dessen Beliebtheitsgrad. Es wurde eine Möglichkeit erschaffen, Likes zu kaufen und somit die Beliebtheit zu steigern. Jedoch ist dieser Kauf nicht ganz so legal, wie angenommen wurde – das entschieden mehrere deutsche Gerichte.

Likes und more – zum Kauf

Für Unternehmen ist es zum Standard geworden, Likes einfach zu kaufen. Der Nachteil liegt darin, dass es laut Urteile des Gerichts eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt und zu einer Abmahnung kommen kann. Dem Kunden wird vorgegeben, dass das Unternehmen über eine wachsende Beliebtheit verfügt, obwohl dem vielleicht gar nicht so ist. Zudem liegt die Problematik auch darin, dass die Direktmarketingfirmen, bei denen die Likes gekauft werden können, den Sitz im Ausland aufweisen. So ist es also nicht wunderlich, dass die Likes vermehrt aus dem Ausland stammen. Likes kosten aufgrund der wirtschaftlichen Lage in dem jeweiligen Land, gerade mal ein paar Cent.

Landgericht geht gegen gekaufte Likes vor

Das Landgericht Stuttgart, sowie weitere Landgerichte kamen zu einem gleichen Urteil – gekaufte Likes sind wettbewerbswidrig. Ein junges Unternehmen zum Beispiel kaufte sich innerhalb von nur wenigen Monaten rund 14.500 Likes für Social Media. Werden die Likes jedoch überprüft, konnte sich eine Identität der Likes aus dem Ausland feststellen. Es kam heraus, dass das Unternehmen rein gar nichts mit diesen Ländern zu tun hatte, wobei dann auch offensichtlich war, dass die Likes einfach nur günstig erworben wurden. Es entstand der Eindruck bei den anderen Usern, dass das Unternehmen auch im Ausland tätig ist und dort ebenso beliebt zu sein scheint. Ein anderes Unternehmen der gleichen Branche stellte einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung.

Dem Antrag wurde am 6. August 2014 stattgegeben. Das Unternehmen darf offiziell für den geschäftlichen Verkehr keine Likes mehr kaufen. Damit soll unterbunden werden, dass der Eindruck entsteht, dass ein „Gefällt mir“ Button aus dem Interesse der User geklickt wurde. Insbesondere verurteile das Gericht jedoch die Likes aus dem Ausland. Es kam dadurch zu einer Irreführung der User und deshalb sprach das Gericht eine deutliche Abmahnung aus.

Warum werden Likes angeboten und verlauft?

Unternehmen müssen sich aufgrund der Mitbewerber stetig neu beweisen. Durch das Zeitalter des Internets ist es noch schwieriger geworden, sich bei den Kunden dauerhaft zu präsentieren. Deshalb gilt für viele Unternehmen: mehr Likes gleich mehr Beliebtheit gleich Existenzsicherung. Dem kann jedoch vehement widersprochen werden. Denn bekommt der User mit, dass er in die Irre geführt wurde, hagelt es den sogenannten Shit-Storm. Ist dieser erst mal in sozialen Medien vorhanden, bekommen bald auch lokale Medien Wind von der Sache. Das Resultat beläuft sich darauf, dass User diese Unternehmen meiden werden – da sie ganz klar in die Irre geführt wurden.

Fazit:

Seriöse Unternehmen sollten im Umgang mit gekauften Likes vorsichtig sein. Besonders wenn die Likes aus dem Ausland stammen, kann dies als Irreführung bezeichnet werden. User können sich davor schützen, in dem die Likes eingesehen werden. Stammen zu viele Likes aus dem Ausland, scheinen diese eingekauft zu sein. Unternehmen riskieren damit einen klaren Vertrauensbruch beim User.

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